Mit der Pflegereform ist Anfang 2017 das System der Einstufung und der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst komplett geändert worden. Bis Ende 2016 gab es drei Pflegestufen; jetzt sind es fünf Pflegegrade. Wenn sie bisher schon eine Pflegestufe hatten, wird ihre Einstufung von Ihrer Pflegekasse in einen entsprechenden Pflegegrad automatisch übergeleitet, nach folgendem Muster:
(bis 2016) übergeleitet in Pflegegrad
(Info: Nach dem Pflegegrad richtet sich die Höhe der Geld- und Sachleistung, die Sie von Ihrer Pflegekasse bekommen.)
Für diese Überleitung müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Sie werden auch nicht neu begutachtet. In der Regel führt diese Überleitung dazu, dass Versicherte Anspruch auf mehr Leistungen haben werden. Grundaussage zur Pflegereform ist: Niemand soll durch die Überleitung schlechter gestellt werden. Es gilt ein lebenslanger Bestandsschutz. Einzige Ausnahme ist, wenn die Pflegebedürftigkeit nicht mehr vorliegt.
Die wichtigsten Änderungen durch die Pflegereform:
• Entscheidend ist nicht mehr der Zeitaufwand (ausschließlich in der Grundpflege), die oft kritisierte „Minutenpflege“. Als neuer Maßstab gilt jetzt der Grad der Selbstständigkeit und die Abhängigkeit von personeller Hilfe in allen elementaren Lebensbereichen.
• Versicherte mit Demenz und anderen gerontopsychiatrischen Erkrankungen bekommen einen besseren Zugang zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.
Insgesamt soll das neue Begutachtungsverfahren zu einer gerechteren Einstufung führen.