Sie können grundsätzlich wünschen und wählen, welche Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen Sie möchten. Ihre Krankenkasse hat Ihren Wünschen nachzukommen, wenn diese angemessen sind. So schreibt es das Sozialgesetz vor. Das bedeutet jedoch, dass die Leistungen von den medizinischen Erfordernissen abhängen. Außerdem muss Ihre Krankenkasse dabei beachten, ob die Leistungen wirtschaftlich sind, also dem sogenannten "Wirtschaftlichkeitsgrundsatz" entsprechen.
Dabei soll Ihre persönliche Lebenssituation berücksichtigt werden, ebenso Ihr Alter, Ihr Geschlecht und Ihre Familie. Bei der Auswahl der Reha-Einrichtungen ist außerdem die Vielfalt zu beachten. Ebenso müssen bei der Auswahl die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse beachtet werden. Gleiches gilt auch für die besonderen Bedürfnisse behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie die besonderen Belange behinderter Kinder.
Im Leistungsbescheid zur Verordnung von Rehabilitationsleistungen ist Ihre Krankenkasse verpflichtet, Ihnen schriftlich zu begründen, wenn die Krankenkasse Ihren Wünschen nicht entsprochen hat. Hierzu ist die Krankenkasse auch auf die Unterstützung des MDK angewiesen. Ihre Wünsche sollten Sie deshalb auch bei der Begutachtung durch den MDK Nord äußern, damit diese berücksichtigt werden können.
Grundlage: § 33 SGB I, § 12 SGB V, § 2 Abs.3 SGB V, § 2a SGB V, § 9 Abs. 1 SGB XI