Der MDK Nord unterstützt die Kontaktbeschränkungen. Regelprüfungen der Pflegequalität nach § 114 SGB XI finden in dieser Zeit nicht statt. Anlassprüfungen sind davon nicht betroffen. (02.11.20)
(Nachfolgende Hinweise sind vorübergehend nur zur allgemeinen Information.)
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Vom 01.10.2020 an finden Regelprüfungen nach §114 SGB XI (Qualitätsprüfungen in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen) wieder statt. Um alle Beteiligten – vor allem die besonders gefährdete Personengruppe – vor einer zusätzlichen Ansteckungsgefahr zu schützen, erfolgen die Qualitätsprüfungen gemäß der geltenden Hygieneregeln des Robert-Koch-Institutes (RKI). Dementsprechend geht der Fachbereich Pflege-Qualitätsprüfung des MDK Nord wie folgt vor und teilt mit:
- Auf ein Händeschütteln zur Begrüßung/Verabschiedung verzichten wir.
- Selbstverständlich achten wir auf den notwendigen Abstand und reduzieren den körperlichen Kontakt auf das Notwendigste.
- Die Hände werden regelmäßig gewaschen/desinfiziert.
- Die Husten- und Niesetikette wird eingehalten.
- Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist für uns selbstverständlich.
Mit der Ankündigung von Regelprüfungen am Vortag bitten wir die Pflegeeinrichtungen/Pflegedienste um Rückmeldung zu gemeldeten Verdachtsfällen beziehungsweise Infektionen.
Regel- und Wiederholungsprüfungen erfolgen nicht in Einrichtungen mit gemeldeten Verdachtsfällen und/oder SARS-CoV-2-Infizierten/COVID-19-Erkrankten unter den versorgten Personen/Mitarbeitern.
Um die Zahl der Kontakte unter den MDK-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern möglichst niedrig zu halten, bilden wir möglichst kleine Prüfteams.
Für die Prüfung und das Gespräch bitten wir um die Bereitstellung eines ausreichend großen Raumes, der die Einhaltung von Abständen ermöglicht und gut gelüftet werden kann.
Nach Möglichkeit sollten das Fachgespräch und die Auswertung der Dokumentation in einem Raum ohne Personenverkehr stattfinden. Die Räumlichkeit soll regelmäßig gelüftet werden.
Auf die Benutzung von Ventilatoren oder Klimageräte sollte verzichtet werden.
Die Prüfung bei versorgten Personen
Versorgte Personen werden in der Regel (Regelprüfungen) nicht körperlich untersucht:
- bei gesicherter SARS-CoV-2-Infektion
- bei gemeldetem SARS-CoV-2-Verdacht
- bei Quarantänefällen
- bei akuten respiratorischen Symptomen
Zur Kontaktreduzierung bei den Besuchen der versorgten Personen sollte die Prüferin/der Prüfer nur von einem Mitarbeiter begleitet werden.
Möglicherweise bitten die Prüfer darum, bei der Begutachtung behilflich zu sein, zum Beispiel beim Drehen einer Bewohnerin oder eines Bewohners.
Bei Begutachtungen, bei denen die/der Versicherte aus nachvollziehbaren Gründen beziehungsweise mit ärztlicher Bescheinigung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen kann, wird aus Gründen der höchsten Vorsorge eine FFP 2-Schutzmaske getragen.
Wenn es bei Anlassprüfungen nach § 114 SGB XI zu Kontakten mit Personen mit gemeldetem SARS-CoV-2-Verdacht, SARS-CoV-2-Infektion beziehungsweise zu COVID-19-Erkrankten kommt, werden von den Gutachterinnen/Gutachtern FFP 2-Schutzmasken, Schutzkleidung und medizinische Schutzhandschuhe getragen.
Bei invasiv oder nicht invasiv beatmeten Versicherten oder Versicherten mit unspezifischen akuten respiratorischen Symptomen mit vermehrter Aerosolbildung wird den Gutachterinnen/Gutachtern ebenfalls eine FFP 2-Schutzmaske eingesetzt.
Bei der Prüfung ambulanter Pflegedienste werden Gutachterinnen und Gutachter zu den versorgten Personen dienstlich allein im Auto fahren.
Im Rahmen der Einwilligungserklärung werden auch die Pflegebedürftigen (wenn möglich) oder die vertretungsberechtigten Personen/gesetzlich bestellten Betreuer durch die Gutachterin/den Gutachter über die Hygienemaßnahmen informiert, die im Rahmen der Besuche von Pflegebedürftigen erfolgen (Abstandshaltung, strikte Händehygiene, Einsatz der PSA).
Kontaktnachverfolgung im Bedarfsfall
Für eine gegebenenfalls erforderliche Kontaktpersonennachverfolgung sind alle an der jeweiligen Begutachtung Beteiligten namentlich zu erfassen. Das betrifft neben den zu begutachtenden Versicherten auch anwesende Angehörige und/oder Personal der Einrichtung.
Die Dokumentation ist entsprechend den geltenden Vorgaben aufzubewahren beziehungsweise zu vernichten.